ARCHIV-BENUTZUNGSORDNUNG
§ 1 Benutzung des Archivs
(1) Das im Archiv der Stadt Bad Bevensen verwahrte Archivgut kann jeder nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung benutzen, soweit sich aus den Gesetzen, Regelungen der Stadt, der Benutzungsordnung oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes nichts anderes ergibt.
(2) Die Benutzung des Archivs ist nur zu bestimmten Öffnungszeiten und nach Absprache möglich.
§ 2 Art der Benutzung
(1) Das Archivgut kann nur in den von der Stadt bestimmten Räumen eingesehen werden. Das Betreten von Räumen, in denen das Archivgut lagert, ist nur in Begleitung von Mitarbeitern des Stadtarchivs oder von Bediensteten der Samtgemeindeverwaltung gestattet. In begründeten Fällen kann die Stadt eine Ausnahmeregelung treffen.
(2) Das Archivgut ist pfleglich zu behandeln, die vorgefundene Ordnung ist beizubehalten. Es ist nicht erlaubt, auf den Archivunterlagen Striche oder Zeichen anzubringen, sie zu beschriften oder sonst auf irgendeine Art zu verändern. Bemerken Nutzer Schäden am Archivgut, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(3) Zur Benutzung können nach Ermessen des Archivpersonals Archivunterlagen im Original oder in Kopien vorgelegt werden.
(4) Arbeitsmittel des Benutzers wie zum Beispiel Laptops, Notebooks, Scanner, Handys oder Fotoapparate dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden.
(5) Das Archivgut kann an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. Ein Anspruch hier drauf entsteht nicht.
§ 3 Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzung des Stadtarchivs wird auf Antrag zugelassen.
(2) Antragsteller haben sich auf Verlagen auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen und vorzulegen. Zweck und Gegenstand der Einsichtnahme ist im Antrag mit anzugeben.
(3) Bei Wechsel des Benutzungszweckes ist eine erneute Antragsstellung erforderlich.
(4) Die Benutzung der Archive kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn
a) Gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen oder schutzwürdige Belange der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder, des Landkreises Uelzen, der Samtgemeinde oder einer Ihrer Mitgliedsgemeinden, gefährdet würden,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
c) der Erhaltungsgrad des Archivgutes gefährdet werden würde,
d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen,
f) Antragsteller wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder die ihnen erteilte Auflagen nicht eingehalten haben oder die Person des Antragstellers befürchten lässt, nicht schonend mit dem Archivgut umzugehen,
g) der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt,
h) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
i) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, erreicht werden kann.
(5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen und Befristungen) versehen werden.
(6) Sie kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere, wenn
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten oder
c) Benutzer gegen die Archivordnung verstoßen oder ihnen erteilte Auflagen nicht einhalten,
d) Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige belange Dritter nicht beachten.
§ 4 Benutzung amtlichen Archivgutes
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das in den Archiven verwahrt wird, kann 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Akten benutzt werden, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstehen.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn
a) die Nutzung zur Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens oder zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben von Presse und Rundfunk erforderlich ist.
b) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung bestimmt war.
(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne natürliche Personen bezieht, kann ohne die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger erst 10 Jahre nach dem Tod bzw. 100 Jahre nach der Geburt der Betroffenen benutzt werden. Die Einwilligung bzw. die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.
§ 5 Benutzung privaten Archivgutes in Verwahrung des Archivs
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das in den Archiven verwahrt wird, gilt § 4 entsprechend, soweit mit den Eigentümern des Archivguts nichts anderes vereinbart wurde.
§ 6 Haftung
Benutzer haften für die von ihnen verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung der Archive verursachten Schäden.
§ 7 Auswertung des Archivgutes und weitere Verwendung der Informationen
Benutzer haben bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Samtgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden zu wahren. Sie haben diese von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.
§ 8 Belegexemplare
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk, dass sie unter Verwendung des Archivguts des Stadtarchivs verfasst oder erstellt haben, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Das gilt auch für Manuskripte.
(2) Veröffentlicht der Benutzer in Sammelwerken oder in Zeitschriften einen Beitrag, der sich auf die Benutzung des Stadtarchivs bezieht, ist dem Stadtarchiv kostenlos eine Ablichtung der Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Reproduktionen und Editionen
(1) Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikationen sowie die Editionen von Archivgut bedürfen der Zustimmung der Stadt. Reproduktionen dürfen nur wenn der Erhaltungszustand der Unterlagen es zulässt gefertigt werden und nur für den freigegebenen Zweck unter Angabe der Belegstelle verwendet werden.
(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.
§ 10 Gebühren und Auslagen
(1) Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Bevensen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Alle durch die Benutzung anfallenden Selbstkosten (Kopien, Porto, Barauslagen, etc.) sind jedoch in voller Höhe zu erstatten.
(Kammer)
Samtgemeindebürgermeister
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