SATZUNG ÜBER DAS ARCHIV DER STADT BAD BEVENSEN

Aufgrund § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Z. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Bevensen in seiner Sitzung am 21.11.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Aufgaben des Archivs

(1) Die Stadt Bad Bevensen unterhält zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Niedersächsischen Archivgesetz (NArchG) ein Stadtarchiv.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle im Zuständigkeitsbereich der Stadt angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig  benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert oder besonderer Bedeutung im Rahmen der Benutzungsordnung zugänglich zu machen.

(3) Sog. graue Literatur, wie z.B. private Sammlungen und Nachlässe heimatkundlicher Art, Sammlungen von Vereinen und Firmen oder Plakate, die für das Archiv von Wert sind, können ebenfalls aufgenommen werden.

§ 2 – Mitarbeiter des Archivs

(1) Die Mitarbeit im Archiv der Stadt erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

(2) Der Verwaltungsausschuss bestellt eine/n ehrenamtlichen Stadtarchivar/in, die/der das Archiv leitet und bei Bedarf eine/n Vertreter/in.

§ 3 – Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die/Der ehrenamtliche Archivar/in erhält eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro zur Abgeltung ihrer/seiner gesamten Aufwendungen.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat rückwirkend gezahlt. Wird die Bestellung in der ersten Monatshälfte durchgeführt, so wird der volle Betrag gezahlt; endet die Bestellung in der ersten Monatshälfte, ermäßigt sich der Betrag auf 50 v.H.

(3) Werden die Aufgaben während der Dauer der Bestellung durch die/den ehrenamtliche/n Archivar/in länger als einen Monat nicht wahrgenommen, entfällt die Aufwandsentschädigung für jeden vollen Kalendermonat, im dem die Aufgaben nicht wahrgenommen worden sind.

(4) Nimmt die/der Archivar ihren/seinen Dienst in der ersten Monatshälfte wieder auf, erhält sie/er die volle Aufwandsentschädigung.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2013 in Kraft

 

Bad Bevensen, den 25.11.2013

gez. Kammer

Stadtdirektor