Zusammenstellung der für die Schützenfestfeier in Bevensen gültigen Bestimmungen (Auszug)

1914

Da es die Zeitverhältnisse erfordern, von den bisherigen alten Regeln und Observanzen beim Scheibenschießen abzuweichen und deshalb Abänderungen nötig geworden sind; so ist hierüber von dem Magistrate, den Bürgervorstehern und dem Offizierkorps des Schützenfestes verhandelt und nunmehr dieses Grundgesetz, als für die Zukunft geltend, unter obrigkeitlicher Genehmigung festgestellt:

§ 1

Nachdem die Fleckens-Vertretung beschlossen, das Schützenfest zu feiern, so ist solches der Obrigkeit anzuzeigen und die Genehmigung zur Feier einzuholen.

§ 2

Das Schützenfest beginnt in der Regel am ersten Montag nach Pfingsten. Am Tage vorher findet ein Ausmarsch zur Uebung nach dem Schützenplatze statt. Am Montag ist das Königsschießen. Am Dienstag ist das Königsessen; auch wird an diesem Tage um Gewinne geschossen. Am folgenden Sonntag wird der sog. „lustige Sonntag“ gefeiert. An allen drei Tagen findet der Ausmarsch der Bürgerschaft nach dem Schützenplatze statt, wo neben dem Scheibenschießen öffentliche Tanzvergnügungen, auch sonstige Lustbarkeiten veranstaltet werden.

§ 3

Jeder Bürger, der hier wohnt, sowie auch der älteste Sohn einer Bürgerwitwe, wenn er 21 Jahre alt und hier wohnhaft ist, (vorausgesetzt, daß er im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und nicht zu dem im § 6 besonders genannten (…)

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